Gut zu wissen

Wenn Ihr Kind einmal krank ist

Spielen ist Arbeit – arbeiten kann nur, wer gesund ist! Bitte informieren Sie uns, wenn Ihr Kind einmal krank sein sollte. Schenken Sie Ihrem Kind bis zur vollständigen Genesung Ruhe in häuslicher Umgebung! Im Interesse Ihres Kindes und anderer Kinder weisen wir Sie darauf hin, dass laut Bayerischem Gesundheitsministerium kranke Kinder in keinem Fall die Kindertagesstätte besuchen dürfen. Dies gilt insbesondere auch bei schweren, ansteckenden Krankheiten eines Familienmitgliedes (z.B. Diphtherie, TBC, Gelbsucht …). Auch Kinder, die von Kopfläusen oder Nissen befallen sind, müssen der Kita fernbleiben. Medikamente dürfen vom pädagogischen Personal grundsätzlich nicht verabreicht werden.

Jegliches Fernbleiben des Kindes (Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen) muss der Kindertagesstätte unverzüglich telefonisch mitgeteilt werden. Gerne können Sie Ihr Kind auch über andere Eltern mündlich entschuldigen lassen.

Erreichbarkeit der Eltern

Sie oder eine andere von Ihnen benannte Person sollte in Notfällen immer für uns erreichbar sein. Wir bitten Sie aus diesem Grund, Ihre Angaben auf der Datenkarte Ihres Kindes stets aktuell zu halten. Sollte sich Ihre Telefonnummer oder Adresse ändern, informieren Sie bitte auf jeden Fall Ihre Gruppe.

Fachlicher Austausch im Gesamtteam

Aufgrund unseres pädagogischen Konzepts ist das gesamte Kindertagesstättenteam am Erziehungsprozess beteiligt. Daher ist ein fachlicher Austausch über die Beobachtung der kindlichen Lern- und Entwicklungsprozesse erforderlich. Alle Mitarbeiter/-innen unterliegen der Schweigepflicht!

Anzeige von Änderungen in den Verhältnissen

Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche Veränderungen, die das Vertragsverhältnis betreffen, unverzüglich anzuzeigen. Die Personensorgeberechtigten sind insbesondere verpflichtet, den Wegfall des Sorgerechtsstatus bei einer bislang sorgeberechtigten Person, Veränderungen beim bring- und abholberechtigten und im Notfall zu benachrichtigenden Personenkreis sowie einen Ortswechsel zu melden.

Versicherung und Aufsichtspflicht

Für Ihr Kind besteht bei Voraussetzung der gesetzlichen Regelung für die Unfallversicherung Versicherungsschutz. Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind der Kita unverzüglich mitzuteilen, damit der Unfall der Versicherung gemeldet werden kann.

Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der Übergabe des Kindes und endet mit der Verabschiedung. Wird ein Kind von einer anderen Person als den Erziehungsberechtigten abgeholt, ist dies mit schriftlicher Einverständniserklärung und vorheriger mündlicher Vereinbarung der Eltern mit dem pädagogischen Personal möglich.

Kindergartenkinder dürfen den Heimweg nicht alleine ohne Beaufsichtigung antreten! Geschwister ab dem vollendeten 12. Lebensjahr dürfen Kindergartenkinder vom Kindergarten abholen. Dies bedarf jedoch einer schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Eltern-Kind-Veranstaltungen (z.B. Kita-Fest) die Aufsichtspflicht bei den Eltern liegt. Bei Ausflügen endet unsere Aufsichtspflicht bei der Übergabe Ihres Kindes.

Haftung für Privateigentum

Für den Verlust oder die Verwechslung der Garderobe oder sonstigen Eigentums der Kinder wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, alle Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.

Kündigung

  • Die ersten zwei Monate des Betreuungsvertrages gelten als Probezeit. In diesem Zeitraum kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
  • Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
  • Letzter Abmeldetermin im laufenden Kindergartenjahr ist der 1. April zum 1. Mai.
  • Beim Übertritt in den Kindergarten bzw. in die Grundschule endet der Betreuungsvertrag zum 31. August des betreffenden Kita-Jahres ohne Kündigung.
  • Eine fristlose Kündigung des Betreuungsplatzes durch den Träger ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:
    • durch den Besuch des Kindes die Unversehrtheit anderer Kinder erheblich gefährdet ist.
    • die Personensorgeberechtigten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Entrichtung des Beitrages in Verzug sind.
    • die Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt sind.
  • Fehlt ein Kind längere Zeit unentschuldigt, kann der Platz anderweitig vergeben werden. Das Gleiche gilt bei sehr unregelmäßigem Kindergartenbesuch.

Wir sind für Sie da

Sie haben Fragen?

Am besten erreichen Sie uns telefonisch in der Zeit von
7:00 – 8:30 Uhr unter der Rufnummer 08234/42797.